Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 2

§ 2 – Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), normal normal Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), normal normal Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), normal normal Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), normal normal Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), normal normal Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a). normal normal normal arabic (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), normal normal die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), normal normal die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), normal normal die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), normal normal die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), normal normal die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), normal normal die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), normal normal die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), normal normal die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), normal normal die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), normal normal Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), normal normal Beurkundung (§ 59), normal normal die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Jugendhilfe unterstützt junge Menschen und Familien durch verschiedene Leistungen und Aufgaben.
  • Zu den Leistungen gehören Jugendarbeit, Schulsozialarbeit, Erziehungshilfen und Unterstützung für seelisch behinderte Kinder.
  • Die Jugendhilfe umfasst auch die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sowie die vorläufige Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.
  • Weitere Aufgaben sind die Erteilung und Widerruf von Pflegeerlaubnissen und die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren.
  • Die Jugendhilfe bietet Beratung und Unterstützung für Mütter bei Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsansprüchen.